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   BSG, 19.05.2009 - B 5 R 352/08 B   

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BSG, 19.05.2009 - B 5 R 352/08 B (https://dejure.org/2009,44767)
BSG, Entscheidung vom 19.05.2009 - B 5 R 352/08 B (https://dejure.org/2009,44767)
BSG, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - B 5 R 352/08 B (https://dejure.org/2009,44767)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Düsseldorf - S 39 R 262/05
  • LSG Nordrhein-Westfalen - L 18 R 183/07
  • BSG, 19.05.2009 - B 5 R 352/08 B
 
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  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 352/08 B
    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Gutachten, auf das sich das Gericht stützen will, bedeutsame Mängel aufweist, wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen, sich widersprechenden Schlussfolgerungen auf miteinander unvereinbaren tatsächlichen Feststellungen beruhen oder begründete Zweifel an der Sachkunde der gehörten Gutachter bestehen (SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 9 mwN).

    Denn Merkmal eines solchen Antrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 6).

  • BSG, 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B

    Unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 352/08 B
    Denn Merkmal eines solchen Antrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 6).
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 5 R 352/08 B
    5 Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5) ist das Gericht nur dann gemäß § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel wie zB die bereits eingeholten Sachverständigengutachten nicht ausreichen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen.
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